Gemäß der „Technischen Spezifikation für die Betriebsüberwachung von städtischen Schienenverkehrsanlagen – Teil 2: Brücken“ (GB/T 39559.2-2020) und den „Technischen Bedingungen für die Überwachung des Betriebszustands von Eisenbahnbrücken“ (Q/CR757-2020) sind Sicherheitsüberwachungssysteme auf Brücken mit einer Hauptspannweite von 120 m oder mehr sowie auf Schrägseilbrücken mit einer Hauptspannweite von 150 m oder mehr zu installieren.



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