Indiens CEA plant, ab Juli 2027 für neue Solar- und Windkraftprojekte eine verpflichtende Speicherquote von 10 % vorzuschreiben
de.wedoany.com-Bericht: Die indische Central Electricity Authority (CEA) hat am 3. September 2026 gemäß Abschnitt 177 des Electricity Act von 2003 den Entwurf der „Central Electricity Authority (Technical Standards for Construction of Electric Plants and Electric Lines) 2nd Amendment Regulations, 2026" veröffentlicht. Darin sind eine Reihe neuer technischer Anforderungen für neue Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien vorgesehen. Der Entwurf sieht vor, dass neue bodenmontierte Photovoltaik- und Onshore-Windkraftprojekte, die ab dem 1. Juli 2027 in Betrieb gehen, verpflichtend mit einem am selben Standort errichteten Energiespeichersystem (ESS) ausgestattet werden müssen.
Im Hinblick auf netzbildende Technologien verlangt der Entwurf, dass bei erneuerbaren Kraftwerken, die nach dem 1. Juli 2027 in Betrieb gehen, mindestens 15 % der Wechselrichter über netzbildende Steuerungsfunktionen verfügen müssen; auch alle in Batteriespeichersystemen verwendeten Power Conversion Systems (PCS) müssen netzbildende Fähigkeiten aufweisen, um die technischen Anforderungen der CEA-Netzanschlussverordnung zu erfüllen. Diese Regelung zeigt, dass netzbildenden Technologien angesichts der stetig steigenden Menge an erneuerbarem Strom, die das indische Stromsystem aufnimmt, künftig größere Bedeutung beigemessen wird.
Für die Speicherausstattung bodenmontierter Photovoltaik- und Onshore-Windkraftprojekte legt der Entwurf klare Schwellenwerte für Kapazität und Dauer fest. Für Projekte, die nach dem 1. Juli 2027 in Betrieb gehen, darf die am Standort errichtete Speicherkapazität nicht weniger als 10 % der installierten Kraftwerksleistung betragen, wobei die Speicherdauer mindestens zwei Stunden betragen muss. Am Beispiel eines 100-MW-Solar- oder Windkraftprojekts bedeutet dies eine Mindestausstattung von 10 MW Speicherleistung über eine Dauer von zwei Stunden.
Der Entwurf sieht strengere Standards für Projekte vor, deren Inbetriebnahmedatum nach dem 1. Juli 2029 und nicht später als der 30. Juni 2031 liegt. Bei solchen Projekten wird die Mindestdauer der am Standort errichteten Speicherung von zwei auf vier Stunden erhöht, während die Speicherkapazität weiterhin mindestens 10 % der installierten Kraftwerksleistung betragen muss. Weiterhin auf Basis eines 100-MW-Projekts berechnet, wären in dieser Phase mindestens 10 MW/40 MWh Speicher erforderlich; im Vergleich dazu entspricht die Ausstattung für Projekte der ersten Phase ab Juli 2027 einer Konfiguration von 10 MW/20 MWh.
Der Entwurf lässt zudem Raum für spätere politische Anpassungen. Die CEA kann die Anforderungen an den Anteil netzbildender Fähigkeiten oder die ESS-Kapazitätsanforderungen jederzeit per Mitteilung ändern.
Gemäß den Bestimmungen des Entwurfs wird die CEA den Verordnungsentwurf nach Ablauf der 30-tägigen öffentlichen Einsichtnahmefrist prüfen; Interessengruppen und die Öffentlichkeit können ihre Stellungnahmen bis zum 4. Oktober 2026 einreichen. Sollte der Verordnungsentwurf letztlich in der vorgeschlagenen Fassung erlassen werden, würde dies einen deutlichen Wandel der technischen Anforderungen für neue große Versorgungs-Solar- und Windkraftprojekte in Indien bedeuten, und künftige Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien würden stärker mit Batteriespeichern und netzbildenden Fähigkeiten verknüpft.
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