
de.wedoany.com-Bericht: Bekanntmachung der Allgemeinen Abteilung der Nationalen Energiebehörde zur Organisation und Förderung der Ausstellung von Grünstromzertifikaten für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind
Guoneng Zongtong Zizhi [2026] Nr. 60
An die Zweigstellen, die Energiebehörden der Provinzen (autonomen Regionen, regierungsunmittelbaren Städte), die Entwicklungs- und Reformkommissionen der betreffenden Provinzen (autonomen Regionen, regierungsunmittelbaren Städte) und des Produktions- und Aufbaukorps Xinjiang, die Stadtverwaltungskommission Peking, die betreffenden Netzbetreiber, die Strombörsen und das Informationsmanagementzentrum für erneuerbare Energien:
Zur Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen und politischen Anforderungen des Energiegesetzes der Volksrepublik China und der „Mitteilung der Staatlichen Entwicklungs- und Reformkommission, des Finanzministeriums und der Nationalen Energiebehörde zur umfassenden Abdeckung von Grünstromzertifikaten für erneuerbare Energien und zur Förderung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energien“ (Fa Gai Neng Yuan [2023] Nr. 1044) sowie zur Beschleunigung der Einrichtung eines Mechanismus zur Förderung des Verbrauchs grüner Energie, zur weiteren Vertiefung der umfassenden Ausstellung von Grünstromzertifikaten für erneuerbare Energien (im Folgenden Grünstromzertifikate genannt) und zur Förderung der qualitativ hochwertigen Entwicklung des Grünstromzertifikatmarktes wird hiermit Folgendes zur Förderung der Ausstellung von Grünstromzertifikaten für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind (im Folgenden Nicht-öffentliche-Netz-Projekte genannt), bekannt gegeben:
1. Die in dieser Bekanntmachung genannten Nicht-öffentliche-Netz-Projekte beziehen sich auf Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die nicht direkt an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, einschließlich Inselnetzprojekte und netzgekoppelte Projekte, die an das interne Netz des Verbrauchers (oder innerhalb von Projekten wie Grünstrom-Direktleitung) angeschlossen sind.
2. Ausstellung von Grünstromzertifikaten für Nicht-öffentliche-Netz-Projekte, deren Basisdaten von Netzbetreibern und Strombörsen gesammelt und übermittelt werden. In Anlehnung an die Anforderungen zur Installation von Messeinrichtungen für Stromerzeugungsprojekte in Dokumenten wie der „Mitteilung der Staatlichen Entwicklungs- und Reformkommission und der Nationalen Energiebehörde zur Verbesserung des Preismechanismus zur Förderung des lokalen Verbrauchs von Strom aus neuen Energien“ (Fa Gai Jia Ge [2025] Nr. 1192), der „Mitteilung der Staatlichen Entwicklungs- und Reformkommission und der Nationalen Energiebehörde zur geordneten Förderung der Entwicklung von Grünstrom-Direktleitungen“ (Fa Gai Neng Yuan [2025] Nr. 650) und der „Mitteilung der Staatlichen Entwicklungs- und Reformkommission und der Nationalen Energiebehörde zur geordneten Förderung der Entwicklung von Mehrnutzer-Grünstrom-Direktleitungen“ (Fa Gai Neng Yuan [2026] Nr. 688) gilt: Bei Nicht-öffentliche-Netz-Projekten, bei denen der Netzbetreiber Strommesseinrichtungen installiert, um die Strommengen in den einzelnen Schritten genau zu messen, sind die Verfahren für die Ausstellung, Übertragung und Löschung von Grünstromzertifikaten identisch mit denen für öffentliche Netzprojekte. Die Strombörsen Peking, Guangzhou und Innere Mongolei sammeln und übermitteln die Basisdaten gemäß den Anforderungen der Datenschnittstellen für die Ausstellung von Grünstromzertifikaten an das nationale System für die Ausstellung und den Handel von Grünstromzertifikaten. Nach Prüfung werden die Grünstromzertifikate ausgestellt.
3. Ausstellung von Grünstromzertifikaten für Nicht-öffentliche-Netz-Projekte, deren Basisdaten vom Projekteigentümer selbst (einschließlich der Beauftragung des Betreibers des Nicht-öffentlichen Netzes) übermittelt werden. Für Nicht-öffentliche-Netz-Projekte, bei denen der Netzbetreiber keine Strommesseinrichtungen installiert und die Strommengen nicht erfasst, sammeln und übermitteln die betreffenden Einheiten die Strommengendaten gemäß dem Verfahren (siehe Anhang). Nach Prüfung werden die Grünstromzertifikate ausgestellt. Die datenübermittelnden Einheiten müssen die relevanten Unterlagen mindestens 5 Jahre lang zur Überprüfung aufbewahren.
4. Die Zweigstellen der Nationalen Energiebehörde und die Energiebehörden auf Provinzebene stellen gemäß ihrer Aufgabenverteilung eine effektive Verknüpfung der Arbeiten wie Projektregistrierung, Datensammlung von Strommengen und Ausstellung von Grünstromzertifikaten sicher und führen eine begleitende und nachträgliche Aufsicht durch. Vorrangig werden Grünstromzertifikate für Nicht-öffentliche-Netz-Projekte ausgestellt, die mit wichtigen Energieverbrauchsbranchen und -unternehmen zusammenhängen, die Zielvorgaben für den Mindestverbrauch erneuerbarer Energien erfüllen müssen. Das Informationsmanagementzentrum für erneuerbare Energien leistet technische Unterstützung für die Projektregistrierung sowie die Ausstellung und Übertragung von Grünstromzertifikaten.
Anhang: Verfahren zur Ausstellung von Grünstromzertifikaten für Nicht-öffentliche-Netz-Projekte mit Datenübermittlung durch den Projekteigentümer
Allgemeine Abteilung der Nationalen Energiebehörde
5. Juni 2026
Anhang
Verfahren zur Ausstellung von Grünstromzertifikaten für Nicht-öffentliche-Netz-Projekte mit Datenübermittlung durch den Projekteigentümer
I. Projektregistrierung
Der Eigentümer eines Nicht-öffentliche-Netz-Projekts führt die Projektregistrierung nach dem Prinzip durch, dass ein einzelnes Projekt einer einzelnen Erzeugungsanlagennummer (Strommengenerfassungseinheit) entspricht. Bei Projekten, die in Form von Paketen oder gestaffelten Inbetriebnahmen genehmigt wurden, müssen einzelne Teilprojekte oder einzelne Phasenprojekte eine eigene Erzeugungsanlagennummer haben.
II. Kreditversprechen
Der Eigentümer eines Nicht-öffentliche-Netz-Projekts gibt ein Kreditversprechen ab und lädt die Versprechenserklärung über das nationale System für die Ausstellung und den Handel von Grünstromzertifikaten hoch, um der gesellschaftlichen Kontrolle zu unterliegen.
III. Strommengenerfassung
Der Eigentümer eines Nicht-öffentliche-Netz-Projekts gibt die Basisdaten für die Ausstellung von Grünstromzertifikaten und die zugehörigen Nachweise über das Modul zur Strommengenmeldung des nationalen Systems für die Ausstellung und den Handel von Grünstromzertifikaten ein (im Folgenden manuelle Eingabemethode genannt). Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, kann er auch selbst oder durch Beauftragung des Betreibers des angeschlossenen Nicht-öffentlichen Netzes durch den Aufbau einer Datensammelschnittstelle zum nationalen System für die Ausstellung und den Handel von Grünstromzertifikaten die Basisdaten für die Ausstellung von Grünstromzertifikaten und die zugehörigen Nachweise in Stapeln eingeben (im Folgenden Schnittstellensammelmethode genannt).
(a) Übermittelte Daten
1. Bei der manuellen Eingabemethode sind gemäß den Anforderungen die folgenden Basisdaten bereitzustellen: Code der Strommesseinrichtung des Nicht-öffentliche-Netz-Projekts, Monat der Stromerzeugung, eingespeiste Strommenge (d. h. die in das öffentliche Netz eingespeiste Strommenge), Eigenverbrauchsstrommenge (einschließlich des Eigenverbrauchs des Projekteigentümers und des Grünstromverbrauchs anderer Verbraucher auf der Verbraucherseite).
2. Bei der Schnittstellensammelmethode sind die Basisdaten gemäß den Anforderungen der Datenliste in der „Bekanntmachung der Allgemeinen Abteilung der Nationalen Energiebehörde zur Organisation der Datensammlung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Grünstromzertifikaten durch Betreiber von zusätzlichen Verteilnetzen und lokalen Netzen“ (Guoneng Zongtong Zizhi [2024] Nr. 108) bereitzustellen. Darüber hinaus sind je nach Bedarf für die Ausstellung und Übertragung von Grünstromzertifikaten erweiterte Daten zu Projektinformationen, Informationen zu Strommesseinrichtungen, Strommengeninformationen, Informationen zu Stromverbrauchern und Informationen zum Grünstromverbrauch bereitzustellen. Das über die Schnittstellensammelmethode übermittelnde Informationssystem muss die technischen Spezifikationen der Schnittstelle und die relevanten Sicherheitsmanagementanforderungen erfüllen.
3. Die eingespeiste Strommenge ist gemäß den Abrechnungsbelegen des öffentlichen Netzbetreibers anzugeben. Die eingespeiste Strommenge kann 0 betragen. Die Eigenverbrauchsstrommenge kann als erzeugte Strommenge abzüglich der eingespeisten Strommenge angegeben werden.
(b) Von einer gesetzlichen elektrischen Energieeichbehörde ausgestellte Eichnachweise für Messeinrichtungen für die erzeugte Strommenge, die Eigenverbrauchsstrommenge usw. (regelmäßig hochzuladen, solange der Eichnachweis gültig ist).
(c) Besteht eine Strommengenabrechnungsbeziehung mit dem öffentlichen Netz (d. h. die eingespeiste Strommenge ist größer als 0), ist ein Abrechnungsnachweis des öffentlichen Netzes vorzulegen.
IV. Datenprüfung
(a) Das nationale System für die Ausstellung und den Handel von Grünstromzertifikaten führt automatisch eine Plausibilitätsprüfung der übermittelten Daten durch und kennzeichnet unplausible Daten.
(b) Das Informationsmanagementzentrum für erneuerbare Energien prüft die vom System gekennzeichneten unplausiblen Daten und führt eine formale Prüfung der anderen Daten und Unterlagen durch. Es weist Daten, die die Anforderungen nicht erfüllen, zurück und teilt den Grund für die Zurückweisung mit.
V. Überprüfung und Ausstellung
Die geprüften Basisdaten werden nach einer erneuten Überprüfung durch das Qualifikationszentrum der Nationalen Energiebehörde zur Ausstellung von Grünstromzertifikaten verwendet. Dabei werden für die eingespeiste Strommenge handelbare Grünstromzertifikate und für die übrige Strommenge nicht handelbare Grünstromzertifikate ausgestellt.
VI. Übertragung von Grünstromzertifikaten
Besteht nach der Ausstellung der Grünstromzertifikate ein Bedarf zur Übertragung von nicht handelbaren Grünstromzertifikaten, sind die Informationen zum Stromverbraucher und die Informationen zum Grünstromverbrauch sowie ein Strommengenabrechnungsnachweis zwischen dem Nicht-öffentliche-Netz-Projekt und dem Stromverbraucher vorzulegen. Der Strommengenabrechnungsnachweis muss die elektronische Signatur des Eigentümers des Nicht-öffentliche-Netz-Projekts und die elektronische Signatur des Stromverbrauchers enthalten. Basierend auf den eingereichten Daten und Unterlagen überträgt das Qualifikationszentrum der Nationalen Energiebehörde die Grünstromzertifikate über das nationale System für die Ausstellung und den Handel von Grünstromzertifikaten auf das Grünstromzertifikatskonto des Stromverbrauchers.
VII. Behandlung von Einwänden
Bei Einwänden gegen das Ergebnis der Ausstellung von Grünstromzertifikaten lädt die einreichende Partei die relevanten Nachweise hoch und gibt einen Behandlungsvorschlag. Die Zweigstelle der Nationalen Energiebehörde überprüft die Informationen und gibt eine Behandlungsempfehlung ab. Die betreffenden Projekteigentümer, Netzbetreiber und Strombörsen arbeiten bei der Überprüfung mit. Das Qualifikationszentrum der Nationalen Energiebehörde prüft und bestätigt die Informationen und trifft eine Entscheidung, die der einreichenden Partei mitgeteilt wird.
VIII. Nachträgliche Überprüfung
Die Zweigstellen der Nationalen Energiebehörde überwachen basierend auf der Kreditwürdigkeit des Projekteigentümers die Richtigkeit der Daten für die Ausstellung von Grünstromzertifikaten. Werden Probleme mit der Datenqualität festgestellt, wird eine Korrektur angeordnet. Bei Weigerung, die Korrektur durchzuführen, wird die Ausstellung und Übertragung von Grünstromzertifikaten für das betreffende Projekt ausgesetzt. Bei disziplinarischen oder rechtswidrigen Handlungen wie Datenfälschung werden die betreffenden Stellen gemäß den Verfahren an die Disziplinaraufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden übergeben.
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