de.wedoany.com-Bericht: Das italienische Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (MASE) hat kürzlich mit einer Auslegungsanfrage vom 21. Mai 2026 entschieden, dass die im Ministerialerlass vom 5. August 2024 (CAM-Straßenstandard) festgelegten Mindestumweltkriterien uneingeschränkt für die Wiederherstellung von Straßenbelägen nach der Verlegung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsnetzen gelten müssen. Es untersagte Straßenverwaltungsstellen, die Verwendung zertifizierter Recycling-Gesteinskörnungen pauschal abzulehnen. Diese Entscheidung beendet einen Streit über die Umweltpflichten auf Infrastruktur-Baustellen und stellt klar, dass die Hauptart der Arbeiten nicht als Grund für den Ausschluss straßenbezogener Umweltpflichten herangezogen werden kann.
Die Entscheidung beruht auf einer Frage einer regionalen Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 3-septies des Gesetzesdekrets Nr. 152/2006. Die Behörde wies darauf hin, dass auf Baustellen der integrierten Wasserdienstleistungen große Mengen an Aushubmaterial als Aushub- und Abraummaterial oder als Recycling-Gesteinskörnung im Rahmen des Wirtschaftskreislaufs wiederverwendet werden könnten. Viele Straßenverwaltungsstellen bestünden jedoch bei der Erteilung von Aufbruchgenehmigungen darauf, ausschließlich die Verwendung von Material aus Steinbrüchen vorzuschreiben. Diese apriorische Ablehnung von technisch zertifizierten und den UNI-Normen entsprechenden Recyclingmaterialien behindere die Ressourcenkreislaufführung und untergrabe die vom CAM-Straßenstandard gesetzten Nachhaltigkeitsziele.
In seiner Auslegung stellte das MASE klar, dass die verbindliche Anwendung der CAM gemäß Artikel 57 des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023 nicht von der Hauptart der Arbeiten abhängt, sondern davon, ob die Arbeiten direkt den Straßenkörper betreffen und eine anschließende Instandsetzung erfordern. Selbst wenn die Hauptarbeiten unterirdische Wasserversorgungsanlagen sind, werden die Bestimmungen des CAM-Straßenstandards daher zu einem untrennbaren Bestandteil der Projekt- und Ausführungsaktivitäten und wirken sich direkt auf die Bedingungen für die Erteilung von Baugenehmigungen und Aufbruchgenehmigungen aus.
Der Kern der Entscheidung liegt in der Unterstützung der Kreislaufwirtschaft. Das MASE bekräftigte, dass die CAM verbindliche Verpflichtungen sind und bei Verfüllungen und Auffüllungen vorrangig leistungsfähige Recycling- oder Aushubmaterialien verwendet werden sollten. Straßenverwaltungsstellen sind nicht befugt, allein aufgrund der nicht-ursprünglichen Herkunft der Materialien ein pauschales oder apriorisches Verbot von zertifizierten Recycling-Gesteinskörnungen zu verhängen. Jegliche Einschränkungen müssen auf der Grundlage spezifischer technischer Anforderungen klar begründet werden und dürfen nicht zu systemischen Hindernissen werden, die den Nachhaltigkeitsprinzipien des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge und des Umweltgesetzbuchs zuwiderlaufen.
Diese Entscheidung wird die Arbeitsweise von Straßenverwaltungsstellen, Wasserversorgungsunternehmen und Vergabestellen verändern und die Integration der Kreislaufwirtschaft in öffentliche Bauvorhaben beschleunigen. Künftig wird bei Straßeninstandsetzungsarbeiten nach Aufbrüchen die automatische Forderung nach Steinbruchmaterial ohne dokumentierte technische Begründung nicht mehr unterstützt. Die Bestimmungen der Aufbruchgenehmigungen müssen mit dem geltenden Umweltregulierungsrahmen im Einklang stehen.
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