Bekanntmachung Nr. 77 der chinesischen Zollverwaltung aus dem Jahr 2026: Standardisierung der Ausfuhrdeklaration für Drehmaschinen u. a.
2026-06-11 15:01
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de.wedoany.com-Bericht: Die chinesische Zollverwaltung hat kürzlich eine Bekanntmachung zur Standardisierung der Ausfuhrdeklaration für Drehmaschinen, Fräsmaschinen, Schleifmaschinen und verwandte Materialbearbeitungs- und Produktionsanlagen veröffentlicht. Ziel ist es, gemäß dem „Gesetz der Volksrepublik China zur Kontrolle der Ausfuhr“ und dem „Zollgesetz der Volksrepublik China“ die Anforderungen an die Ausfuhrdeklaration für die betreffenden Güter zu präzisieren.

Die Bekanntmachung stellt klar, dass Drehmaschinen, Fräsmaschinen, Schleifmaschinen sowie Materialbearbeitungs- und Produktionsanlagen mit ähnlichen Funktionen in den Geltungsbereich der standardisierten Deklarationspflicht fallen. Bei der wahrheitsgemäßen Deklaration gegenüber dem Zoll müssen Exporteure zusätzlich zu den üblichen Ausfüllvorschriften für Zollanmeldungen bestimmte weitere Anforderungen erfüllen. Die Bekanntmachung verlangt von den Unternehmen, die Identifizierung der Ausfuhrgüter zu verstärken. Handelt es sich um ausfuhrkontrollpflichtige Güter, ist im Feld „Bemerkungen“ der Zollanmeldung der Vermerk „Unterliegt der Ausfuhrkontrolle“ sowie der entsprechende Code für die Ausfuhrkontrolle von Dual-Use-Gütern anzugeben. Handelt es sich nicht um kontrollpflichtige Güter, deren Eigenschaften oder Indikatoren jedoch nahe an kontrollpflichtige Güter heranreichen, oder entsprechen die Verwendungszwecke nicht den Kontrollanforderungen, während die Eigenschaften oder Indikatoren dennoch zutreffen, ist der Vermerk „Unterliegt nicht der Ausfuhrkontrolle“ anzubringen. Bei der Deklaration sind ferner gemäß den Deklarationselementen für Verbote und Beschränkungen die Felder „Kenncode für Verbote und Beschränkungen“ und „Deklarationselemente für Verbote und Beschränkungen“ der Zollanmeldung wahrheitsgemäß auszufüllen. Für Zollanmeldungen von C-Kategorie-Expresssendungen und Deklarationslisten für den grenzüberschreitenden E-Commerce ist im Feld „Spezifikation/Modell“ unter „Sonstiges“ der Name und die Beschreibung des Gutes anzugeben. Die Bekanntmachung verlangt zudem die Angabe des vollständigen Namens des ausländischen Empfängers sowie die Beifügung von Verträgen, Rechnungen, technischen Unterlagen und anderen Dokumenten.

Die chinesische Zollverwaltung betont, dass die Deklarationsinformationen wahrheitsgemäß, vollständig und genau sein müssen und mit den beigefügten Dokumenten sowie den Logistikinformationen übereinstimmen müssen. Für konforme Güter mit vollständigen Deklarationselementen wird der Zoll die Zollabfertigung beschleunigen; bei Zweifeln an der Richtigkeit der Informationen wird der Zoll diese gesetzlich in Frage stellen, und die Güter werden während dieser Zeit nicht freigegeben. Die Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2026 in Kraft.

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