de.wedoany.com-Bericht: Mit der fortschreitenden Urbanisierung Chinas und den anhaltenden Investitionen in den Infrastrukturausbau ist die Bauindustrie als tragende Säule der Volkswirtschaft direkt für die gesunde und geordnete Entwicklung der nationalen Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung verantwortlich. Streitigkeiten über Bauverträge sind seit jeher durch schwierige Sachverhaltsermittlung und komplexe Rechtsanwendung gekennzeichnet. In den letzten Jahren ist die Zahl solcher Fälle aufgrund der tiefgreifenden Anpassungen am Baumarkt jährlich gestiegen, was höhere Anforderungen an die gerichtliche Praxis und die optimierte Branchenregulierung stellt.
Auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit der „Auslegung des Obersten Volksgerichtshofs zu Rechtsfragen bei der Behandlung von Streitigkeiten über Bauverträge (I)“ hat der Oberste Volksgerichtshof die Schmerzpunkte, Schwierigkeiten und kniffligen Probleme der Praxis sowie die Herausforderungen für die Transformation und Aufwertung der Bauindustrie zusammengefasst und die „Auslegung des Obersten Volksgerichtshofs zu Rechtsfragen bei der Behandlung von Streitigkeiten über Bauverträge (II)“ (im Folgenden „Auslegung II zu Bauverträgen“) erarbeitet und erlassen. Der Autor hat die Vorbereitung, den Entwurf, die Konsultation und die offizielle Veröffentlichung der „Auslegung II zu Bauverträgen“ stets aufmerksam verfolgt und ist der Ansicht, dass diese mindestens drei bemerkenswerte Merkmale aufweist: Erstens legt die „Auslegung II zu Bauverträgen“ inhaltlich Wert auf die systemische Kohärenz zwischen den Auslegungsregeln und den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs. Einerseits werden relativ ausgereifte Entscheidungsansätze aus der Rechtspraxis erfolgreich in konkrete Regeln umgesetzt; andererseits wird mutig die bestehende Regelordnung durchbrochen, um ein neues institutionelles System aufzubauen. Zweitens zeigt die „Auslegung II zu Bauverträgen“ in ihrer Regelungsausrichtung einen insgesamt strengen Regulierungsansatz, der bewusst die legitimen Interessen aller Beteiligten – Bauherren, Generalunternehmer, Subunternehmer und tatsächliche Bauausführende – ausgleicht und den Schutz der Rechte der Bauarbeiter betont. Drittens, und am wichtigsten, sendet die „Auslegung II zu Bauverträgen“ zweifellos ein entschlossenes und positives rechtliches Signal für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Baumarkt, die Förderung der Bauqualität, die Beschleunigung der Bauabrechnung und die Lenkung einer gesunden Entwicklung der Bauindustrie. Dies unterstreicht die rechtliche Verantwortung des Obersten Volksgerichtshofs, die qualitativ hochwertige Entwicklung der Bauindustrie zu unterstützen.
Hohe Bedeutung der Interessenabwägung, Errichtung einer „Schutzmauer“ für die Marktordnung. Die Qualität der Ordnung auf dem Baumarkt bestimmt direkt, ob das Branchenökosystem gesund ist. Seit langem sind hartnäckige Missstände wie „Absprachen bei Ausschreibungen“, „Nachunternehmervergabe mit Scheinverträgen“ und „rechtswidrige Untervergabe“ im Bausektor weit verbreitet. Sie stören nicht nur den fairen Wettbewerb auf dem Markt, sondern stellen auch ein erhebliches Risiko für die Bausicherheit und den Schutz der Rechte von Wanderarbeitern dar. Bei der Aufrechterhaltung der Marktordnung zeigen die Artikel 1 bis 3 der „Auslegung II zu Bauverträgen“ eine klare Wertorientierung und Interessenabwägung, die für die Eindämmung von Branchenmissständen und die Klärung von Marktregeln von großer Bedeutung sind. Einerseits wird rechtswidriges Verhalten wie unterlassene Ausschreibungen, vorzeitige Festlegungen vor der Ausschreibung und die Nutzung fremder Qualifikationen negativ bewertet (Vertragsnichtigkeit). Andererseits klären die Artikel 4 bis 7 der „Auslegung II zu Bauverträgen“ durch spezifische Bestimmungen häufige praktische Probleme, wie die interne Abrechnung zwischen den Beteiligten einer Scheinvertragsbeziehung und die Art und Weise, wie nachgelagerte Zulieferer in solchen Fällen ihre Forderungen realisieren können. Diese Regelungsschöpfung zeigt die ergänzende Funktion der Gerichtsauslegung zu Gesetzen und Verordnungen. Andererseits kehrt die „Auslegung II zu Bauverträgen“ zu den Rechtsprinzipien zurück und beendet die bisherige Praxis, dass tatsächliche Bauausführende willkürlich die Relativität des Vertrags durchbrechen und direkt vom Bauherrn Zahlung fordern konnten. Gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs wird Einheiten und Einzelpersonen, die fremde Qualifikationen nutzen, sowie Einheiten und Einzelpersonen, die Nachunternehmervergaben oder rechtswidrige Untervergaben akzeptieren, ein Anspruch auf Gläubigeranfechtung eingeräumt, und es werden spezielle Rechtsbehelfswege für Wanderarbeiter geschaffen. Mit einem systemischen Ansatz wird das langjährige Problem der tatsächlichen Bauausführenden gelöst, das die Branche und die Rechtspraxis belastet hat. Diese Regelungsänderung spiegelt den menschenzentrierten Ansatz und die rechtliche Verantwortung voll und ganz wider.
Stärkung der Qualitätsverantwortung, Anziehen des „Sicherheitsventils“ für Bauprojekte. Bauqualität ist die Lebensader der Bauindustrie. Die „Auslegung II zu Bauverträgen“ zieht das Prinzip der „Qualität vorrangig“ durchgängig ein, was sich in den folgenden drei Aspekten zeigt: Erstens wird die Bauqualität in die Regeln für den Baupreis integriert. Es wird klargestellt, dass bei einem noch nicht fertiggestellten Festpreisvertrag der Preis durch die Berechnung des Preisverhältnisses ermittelt werden kann, jedoch unter der Voraussetzung der Qualitätskonformität. Es werden auch der Beginn der Gewährleistungsfrist und die Mängelbeseitigungspflicht bei Vertragsaufhebung oder -nichtigkeit geregelt, um die Qualitätsverantwortung der Bauunternehmen strikt durchzusetzen. Zweitens wird Wert auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen bei der Erfüllung der Mängelbeseitigungspflicht gelegt. Es wird klargestellt, dass der Bauherr die Reparaturkosten verweigern kann, wenn er den Auftragnehmer nicht über die Mängelbeseitigung informiert hat. Wenn der Auftragnehmer die Reparatur verweigert und der Bauherr sie selbst durchführt, sind die angemessenen Kosten zu unterstützen. Diese Regelung präzisiert die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsbehelfe von Bauherrn und Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist. Drittens wird eine effektive Verknüpfung von Zivilprozessen und Verwaltungsdurchsetzung hergestellt. Die „Auslegung II zu Bauverträgen“ legt ausdrücklich fest, dass das Gericht, wenn es bei der Behandlung von Streitigkeiten über Bauverträge feststellt, dass die Parteien an „drei Arten von Verstößen und einer Art von Scheinvertrag“ beteiligt sind oder das Bauprojekt schwerwiegende Qualitätsmängel aufweist, die relevanten Umstände, Hinweise und Beweise an die zuständige Bauaufsichtsbehörde melden und übermitteln muss. Diese Bestimmung zeigt, dass das Gericht mehr Wert auf die Zusammenarbeit mit der Verwaltung legt, um die Ordnung auf dem Baumarkt aufrechtzuerhalten und eine gesunde Entwicklung der Branche zu fördern. Sie unterstreicht die hohe Verantwortung der Justiz für die Sicherheit von Leben und Eigentum der Bevölkerung.
Beseitigung von Abrechnungsengpässen, Beschleunigung der Zahlung von Bauleistungen. „Abrechnungsschwierigkeiten“ sind ein langjähriges und hartnäckiges Problem für Bauunternehmen. Zahlungsverzug für Bauleistungen führt nicht nur zu Unterbrechungen der Zahlungsströme der Unternehmen, sondern auch zu sozialen Problemen wie Lohnrückständen für Wanderarbeiter. Die „Auslegung II zu Bauverträgen“ bietet konkrete und praktische Lösungen für das Abrechnungsdilemma. Einerseits werden wichtige Fragen wie die Anpassungsgrundsätze für Preissteigerungen bei Arbeit und Hauptmaterialien während der Bauzeit bei Festpreisverträgen, die Bewertung von Planungsänderungen und Zusatzleistungen bei Festpreisverträgen, die Abrechnung von noch nicht fertiggestellten und abgerechneten Festpreisverträgen sowie der Referenzrahmen für die wertmäßige Entschädigung bei nichtigen Bauverträgen einzeln geregelt. Dies bietet den Gerichten auf allen Ebenen eine klarere Anleitung zur Förderung der Baukostenabrechnung und schafft eine institutionelle Grundlage zur Entlastung von Bauunternehmen. Andererseits wird in Bezug auf die Frage, ob der vertraglich vereinbarte Baupreis durch eine staatliche Prüfung oder Haushaltskontrolle überschritten werden kann, die „Auslegung II zu Bauverträgen“ innovativ die „unangemessene Verzögerung der Prüfung durch die Rechnungsprüfungs- oder Finanzbehörde“ und die „erhebliche Abweichung der Abrechnung von der Vertragserfüllung“ als zwei Anwendungsvoraussetzungen festlegt. Dies verhindert, dass der Bauherr die Verwaltungsprüfung als Vorwand für Zahlungsverzögerungen oder Preissenkungen nutzt, um die berechtigten Interessen des Auftragnehmers zu verletzen. Die Schaffung und Anwendung dieser Bestimmung wird zweifellos die Schranken einer unangemessenen Einmischung der Verwaltungsgewalt in zivilrechtliche Vertragsverhältnisse beseitigen, das größte Hindernis für den Auftragnehmer bei der Forderung nach rechtzeitiger Abrechnung und Zahlung von Bauleistungen aus dem Weg räumen, den finanziellen Druck auf die Unternehmen erheblich verringern und den stabilen Betrieb der Lieferkette und der Wertschöpfungskette sicherstellen.
Nutzung der richtungsweisenden Rolle der Justiz, Setzen eines „Wegweisers“ für die Transformation und Aufwertung der Branche. Rechtsnormen sind nicht nur Entscheidungsregeln, sondern auch Verhaltensstandards für Unternehmen und Leitlinien für die Branchenentwicklung. Der tiefere Wert der Klärung spezifischer Rechtsanwendungsfragen in der „Auslegung II zu Bauverträgen“ liegt in der Lenkung und Gestaltung der zukünftigen Entwicklung der gesamten Bauindustrie. Erstens lenkt sie die Branche vom „Beziehungswettbewerb“ hin zum „Fähigkeitswettbewerb“. Die starke Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Ausschreibungsmarkt und die strenge Regulierung von rechtswidrigem Verhalten wie Absprachen, Nachunternehmervergaben mit Scheinverträgen und rechtswidriger Untervergabe durch die „Auslegung II zu Bauverträgen“ werden den Spielraum für Unternehmen, die auf unregelmäßige Praktiken angewiesen sind, um Aufträge zu erhalten, schrittweise einschränken. Der Markt wird zunehmend Unternehmen bevorzugen, die über ein gutes Management, solide Technik und einen guten Ruf verfügen. Dies lenkt den Branchenwettbewerb zurück auf die Kernbereiche Qualität, Technologie, Management und Service und fördert eine angemessene Erhöhung der Branchenkonzentration sowie die Transformation und Aufwertung. Zweitens lenkt sie das Branchenmanagement von einem „groben“ hin zu einem „detaillierten“ Ansatz. Die „Auslegung II zu Bauverträgen“ verlangt von Bauunternehmen, dass sie ihre Vertrags-, Beweis- und Prozessmanagementfähigkeiten verbessern. Unternehmen müssen ein umfassendes System zur rechtlichen Risikoprävention für den gesamten Prozess von der Angebotsabgabe über den Vertragsabschluss und die Vertragserfüllung bis zur Abrechnung aufbauen und die Erstellung und Aufbewahrung von Prozessdokumenten wie Nachtragsangeboten, Schriftwechseln und Besprechungsprotokollen standardisieren. Dies ist an sich eine wichtige Gelegenheit zur Modernisierung des Unternehmensmanagements. Drittens lenkt sie das Branchenökosystem von einem „Nullsummenspiel“ hin zu einer „Win-Win-Kooperation“. Die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten aller Beteiligten – Bauherren, Auftragnehmer, Einheiten oder Einzelpersonen, die fremde Qualifikationen nutzen, sowie Einheiten oder Einzelpersonen, die Nachunternehmervergaben oder rechtswidrige Untervergaben akzeptieren –, die gemeinsame Betonung der Bauqualitätsverantwortung und die Regulierung der Abrechnung und Zahlung in der „Auslegung II zu Bauverträgen“ tragen dazu bei, eine Markttransaktionsbeziehung aufzubauen, die auf gleichberechtigten Rechten und Pflichten, gemeinsamer Risikoteilung und Treu und Glauben basiert. Sie ermutigt die Vertragsparteien, ihre Rechte und Pflichten durch faire und transparente Verträge zu vereinbaren, Meinungsverschiedenheiten während der Vertragserfüllung durch Verhandlungen, Mediation und andere Mittel beizulegen und gemeinsam die reibungslose Durchführung des Projekts sicherzustellen. Auf diese Weise wird ein harmonischeres, stabileres, faireres, transparenteres und berechenbareres Geschäftsumfeld geschaffen.
Rechtsstaatlichkeit ist das beste Geschäftsumfeld. Die offizielle Veröffentlichung und Umsetzung der „Auslegung II zu Bauverträgen“ trägt dazu bei, die Ordnung auf dem Baumarkt weiter zu regulieren, die Vitalität der Marktteilnehmer zu entfachen und eine solidere rechtliche Grundlage für die qualitativ hochwertige Entwicklung der Bauindustrie zu schaffen. Der chinesische Bauindustrieverband wird seine Mitgliedsunternehmen aktiv zu Studien und Diskussionen anregen, Branchenmeinungen zeitnah zurückmelden und gemeinsam ein sauberes, faires und wettbewerbsorientiertes Marktumfeld schaffen, um der Marke „Made in China“ im Bauwesen mehr Glanz zu verleihen.










